KURVEREIN WILDBAD -
Verkehrsbüro 1954
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BETRIEBSARTEN
HOTEL, GASTHOF, FREMDENHEIM / PENSION
1. HOTEL
Das Hotel ist ein Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieb gehobener Art mit
entsprechender baulicher Gestaltung und Einrichtung seiner Räume. Im allgemeinen wird ein
Hotel in einem für sich abgeschlossenen Hause betrieben und soll eine grössere Anzahl
von Fremdenbetten aufweisen. Hinsichtlich der Zahl der Fremdenbetten ist auf den
Fremdenverkehr des Ortes Rücksicht zu nehmen. Die Bettenzahl soll mindestens 25 betragen.
In einem Hotel soll für den öffentlichen Gebrauch eine Halle oder ein Lese- oder
Schreibzimmer als Gesellschaftsraum und ein vorwiegend den Hotelgästen dienender Ess-
oder Frühstücksraum vorhanden sein.
Das Hotelgebäude muss den heutigen Anforderungen hinsichtlich seiner technischen und
sanitären Einrichtung entsprechen.
Sanitäre Mindestforderungen sind hygienisch einwandfreie Toiletteneinrichtungen und eine
ausreichende Anzahl von Badezimmern oder Duschen. Fliessendes kaltes und warmes Wasser
muss vorhanden sein.
In einem Hotel soll fachlich geschultes Personal vorhanden sein. In Betrieben mit
Ausländerverkehr soll ein Teil der Belegschaft sprachkundig sein.
Eine mit Personal (Portier / Nachtportier) besetzte
Rezeption sollte im Eingangsbereich des Hotels vorhanden sein. Für Auskunftserteilung und
Zimmeranweisung bei Ankunft und Abreise der Gäste muss ebenso gesorgt sein wie für den
Nachtdienst.
2. GASTHOF
Der Gasthof ist ein Beherbergungs- und Verpflegungsunternehmen, das einfacheren
Ansprüchen genügen soll. Er wird gewöhnlich in einem für für sich abgeschlossenen
Haus betrieben und ist mit einem Verpflegungsbetrieb verbunden. Die Betriebsart kommt im
wesentlichen in kleinen und mittleren Städten und ländlichen Bezirken vor. Die bei dem
Hotel geforderten Begriffsmerkmale sind bei dem Gasthof nicht in gleichem Umfang
vorhanden. Empfang der Gäste und Zimmerzuweisung am Buffet.
3. FREMDENHEIM / PENSION
Unter Fremdenheim ist ein Beherbergungsbetrieb zu verstehen, der Bestimmungsgemäss
bei Wahrung des Heimcharakters in der Regel Gäste zum vorübergehenden Aufenthalt mit und
ohne Verpflegung aufnimmt.
Im Fremdenheim fehlt fast immer der Portier und Kellner. Die Bedienung wird im allgemeinen
vom Betriebsinhaber und seiner Familie oder von weiblicher Belegschaft durchgeführt.
Öffentliche Mittags- und Abendtische und
jedermann zugängliche Schankräume sind mit dem Heimcharakter des Fremdenheims in der
Regel nicht zu vereinbaren.
GaststG §§ 3,4
Abs.1: . . . .
Die Erlaubnis nach §2 ist
personenbezogen und nach §3 Abs.1 auch raumbezogen. Sie ist schriftlich- stets für
eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. . . . .
In der Erlaubnisurkunde ist die Betriebsart zu Bezeichnen die sich aus der Art und Weise
der Betriebsgestaltung ergibt. Hierfür
kommen Kurzbegriffe wie z.B. Restaurant, Trinkhalle, Gaststätte, Tagescafe, Nachtbar,
Hotel, Hotel garni, Gasthof, Fremdenheim, Pension in
Betracht. . . . .
Bei Änderung der Betriebsart bedarf es einer Ergänzung der bisherigen Erlaubnis.
Bei unbefugter Änderung kann Widerruf gem. § 15 Abs.3 erfolgen.